Damit wird ein Sondertatbestand geschaffen für den Fall, dass sich der Täter bzgl. des Alters des Kindes fahrlässig geirrt hat. In BGE 119 IV 139, einem Fall von Jugendliebe, lässt das Bundesgerichts mehrmalige Erkundigung des nicht viel älteren Täters nach dem Alter seiner Partnerin genügen (E. 3). Grundsätzlich stellt die Rechtsprechung indessen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei Zweifeln an der sexuellen Volljährigkeit eines Sexualpartners.