8. Ad sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 4 StGB) 8.1 Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB macht sich strafbar, wer in der irrigen Vorstellung handelt, das Opfer sei mindestens 16 Jahre alt, diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht aber hätte vermeiden können. Damit wird ein Sondertatbestand geschaffen für den Fall, dass sich der Täter bzgl. des Alters des Kindes fahrlässig geirrt hat.