Den Schilderungen von G.________ zufolge seien sie dann zur Kreuzung gegangen, wo sich die Beschwerdeführerin auf den Boden gesetzt habe, weil sie nicht mehr habe stehen können bzw. zusammengebrochen sei, weil es ihr so sturm gewesen sei. Auch habe die Beschwerdeführerin gestützt werden müssen (Einvernahmen G.________ vom 1. September 2022, S. 3 Z. 77 f. und S. 4 Z. 90 sowie vom