und vom 12. November 2021, S. 3 Z. 61). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte 1 von Beginn weg zugegeben hat, dass es in der Toilette zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gekommen sei (Einvernahme A.________ vom 24. August 2021, S. 3 Z. 43 ff. und S. 8 Z. 278 ff.). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass G.________ in diesem Zusammenhang etwas falsch verstanden oder verwechselt und auch der Sexualkontakt mit dem Beschuldigten 1 im Toilettenbereich der K.________ stattgefunden hat. Zeitlich ist dieser Kontakt kurz nach jenem mit dem Beschuldigten 2 einzuordnen (a.a.