9 haben. Zwar trifft es zu, dass im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 1 eine gegenteilige Aussage von G.________ vorliegt, wonach es, nachdem sie bereits gegangen gewesen sei, bei der Kreuzung zu einem Sexualkontakt («Schwanzlutschen») mit dem Beschuldigten 1 gekommen sein soll. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Schilderung aus eigener Wahrnehmung, sondern um eine telefonisch erfahrene Erzählung (Einvernahmen G.________ vom 1. September 2022, S. 4 Z. 121 ff.