Mithin bestehen vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte, welche auf eine Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Sexualkontakts mit dem Beschuldigten 2 schliessen lassen. 7.3.4 Im Verlauf des Abends kam es erwiesenermassen auch zu einem Sexualkontakt mit dem Beschuldigten 1. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde muss mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass sämtliche sexuellen Handlungen im Toilettenbereich der K.________ stattgefunden