Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich diese Aussage eher mit denen des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit dessen sexuellen Handlungen mit der Beschwerdeführerin deckt (vgl. E. 7.3.5). Eine Bestätigung durch direkt involvierte Personen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des Sexualkontakts mit dem Beschuldigten 2 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, selbständig zu stehen oder zu gehen, gibt es indes nicht. Mithin bestehen vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte, welche auf eine Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Sexualkontakts mit dem Beschuldigten 2 schliessen lassen.