8 konsumierten Wodka mit Energy Drink bzw. Wodka-Redbull (a.a.O., S. 3 Z. 39 ff. und S. 9 Z. 311). Weiter wurde ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin innert kurzer Zeit eineinhalb Gläser Wodka-Redbull getrunken und einen betrunkenen Eindruck gemacht habe (a.a.O., S. 3 Z. 45 ff.). Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt begab sie sich alsdann zur Toilette, wo es unbestrittenermassen zum Sexualkontakt mit dem Beschuldigten 2 gekommen ist (a.a.O., S. 3 Z. 66 ff.; siehe auch E. 6.2).