__ begaben sich die Beschwerdeführerin, ein weiteres Mädchen (M.________) und sie selber am 20. Juli 2021 ab ca. 19.00 Uhr in die K.________. Dort bestellten die Mädchen zunächst alkoholfreie Getränke und rauchten Shisha. Ca. nach einer halben Stunde ging M.________ nach Hause (Einvernahme G.________ vom 1. September 2021, S. 2 Z. 34 ff. und S. 8 Z. 289, 309 ff. und 335 f.). Danach kamen die Mädchen mit den beiden Beschuldigten ins Gespräch und