Dass es sich dabei um eine für ein 13-jähriges Mädchen vergleichsweise grosse Menge an Alkohol gehandelt hat, kann damit weder ausgeschlossen noch rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Ebenso wenig kann ausgehend vom ETG- Wert auf die Urteils- und Widerstandsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Sexualkontakten geschlossen werden. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen und eine Würdigung der Aussagen der unmittelbar am Vorfall beteiligten bzw. anwesenden Personen vorzunehmen. 7.3.2 Gemäss G.________ begaben sich die Beschwerdeführerin, ein weiteres Mädchen (M.__