Alsdann ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass es entgegen der dahingehenden Behauptung in der Beschwerde gerade nicht möglich ist, anhand des im Urin festgestellten Ethylglucuronid-Werts (nachfolgend: ETG-Wert) eine Rückrechnung für die aufgenommene Menge Alkohol zu machen (vgl. dazu z.B. https://www.laborenders.de/2020/01/13/ethylglucuronid/ und https://ribook.risch.ch/de/analyse/etglu, beide zuletzt besucht am 15. März 2023, sowie https://www.uniklinik-freiburg.de/fileadmin/mediapool/08_institute/rechtsmedizin/pdf/FlyerEtg.pdf, heruntergeladen am