7.2 Betreffend den Vorwurf der Schändung wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die Staatsanwaltschaft offenkundig und in unzulässiger Art und Weise einseitig auf diejenigen Aussagen stütze, die für sich genommen die Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermöchten. Demgegenüber seien die aktenkundigen Aussagen weiterer Zeugen sowie der forensisch-toxikologische Abschlussbericht, welche auf eine Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hindeuteten, unbeachtet geblieben.