7 bedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a; zur Kasuistik vgl. auch BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.2 Betreffend den Vorwurf der Schändung wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die Staatsanwaltschaft offenkundig und in unzulässiger Art und Weise einseitig auf diejenigen Aussagen stütze, die für sich genommen die Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermöchten.