Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass diese Äusserung mit Bestimmtheit anders ausgefallen wäre, wenn der Beschuldigte 2 sie unmittelbar davor gewaltsam und gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen hätte. Insgesamt gelangt daher auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass es vorliegend weder hinsichtlich des Beschuldigten 2 noch hinsichtlich des Beschuldigten 1 objektive Hinweise gibt, die dafürsprechen, dass die Beschwerdeführerin zu den vorgenannten Sexualkontakten genötigt oder körperlich gezwungen worden wäre.