Mithin lässt sich auch damit keine Gewaltanwendung während des sexuellen Kontakts nachweisen. Weiter wird in der Einstellungsverfügung zu Recht festgehalten, dass aktenkundig sei, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Sexualkontakt mit dem Beschuldigten 2 auf der Toilette gegenüber G.________ normal verhalten und ihr gegenüber nur gesagt habe, sie habe mit dem Beschuldigten 2 «sozäge gefiggt» (Einvernahme G.________ vom 23. Februar 2022, S. 6 f. Z. 192, 215 ff. und 229). Auch auf wiederholte Nachfrage des fallführenden Staatsanwalts und auf die Zeugnispflichten hingewiesen, bestätigte G.________ diese Äusserung (a.a.O., S. 6