Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass anlässlich der körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2021 die genannten Verletzungen festgestellt wurden (IRM-Gutachten, S. 2 f.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme anführt, reichen diese Anzeichen jedoch nicht aus, um auf eine Gewaltanwendung durch die beiden Beschuldigten schliessen zu können. Die Verletzungen in der Scheide sowie die teilweise Durchtrennung des Hymens können durch die vom Beschuldigten 2 zugestandene Manipulation mit dem Finger entstanden sein (Einvernahme C.________ vom 24. August 2021, S. 3