je mit Hinweisen). 6.2 Den Vorwurf der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung betreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, dem gynäkologischen Bericht sei zu entnehmen, dass sie an der Scheide Verletzungen erlitten habe und der Hymen teilweise durchtrennt worden sei. Zudem seien diverse kleinere Hämatome festgestellt worden. Darüber hinaus habe sie eigenen Aussagen und denen der Beschuldigten zufolge stark aus der Scheide geblutet. Diese Blutung sei auf Manipulationen durch die Beschuldigten zurückzuführen. Entsprechend lägen Indizien vor, welche für eine Gewaltanwendung sprächen. 6.3 Dem kann nicht gefolgt werden.