5 6. Ad Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) 6.1 Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.