Direkte Beweise, die für das Vorliegen der den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sprächen, finden sich darunter jedoch nicht. Zumal die Beschwerdeführerin angibt, einen «Filmriss» gehabt zu haben und sie sich entsprechend nicht mehr an die fraglichen Sexualkontakte zu erinnern vermag, kann mit dem Beschuldigten 2 auch nicht von einem «typischen Vier-Augen-Delikt» gesprochen werden. Weiter ist festzuhalten, dass zur Beurteilung des Sachverhalts überwiegend kontaminierte Aussagen vorliegen, was eine Rekonstruierung des Geschehenen erschwert.