Ebenfalls umstritten ist, ob die beiden Beschuldigten um das Alter der Beschwerdeführerin wussten oder hätten wissen müssen. Als objektive Beweismittel liegen der Kammer insbesondere das vorerwähnte IRM-Gutachten, der forensisch-toxikologi- sche Abschlussbericht des IRM vom 24. August 2021 sowie Fotos, welche die Beschwerdeführerin am fraglichen Abend in der K.________ zeigen, vor. Direkte Beweise, die für das Vorliegen der den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sprächen, finden sich darunter jedoch nicht.