5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es am 20. Juli 2021 im Toilettenbereich der K.________ zu sexuellen Handlungen zwischen der damals erst 13-jährigen Beschwerdeführerin und den beiden damals 18-jährigen Beschuldigten gekommen ist. Differenzen bestehen demgegenüber mit Blick auf die Frage der Einvernehmlichkeit der Sexualkontakte und des Zustands der Beschwerdeführerin während denselben. Ebenfalls umstritten ist, ob die beiden Beschuldigten um das Alter der Beschwerdeführerin wussten oder hätten wissen müssen.