Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es am 20. Juli 2021 im Toilettenbereich der K.________ zu sexuellen Handlungen zwischen der damals erst 13-jährigen Beschwerdeführerin und den beiden damals 18-jährigen Beschuldigten gekommen ist.