Schliesslich sei auch das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind einzustellen, da aufgrund der Aussagen der Parteien umstritten geblieben sei, ob das Alter der Beschwerdeführerin am fraglichen Abend in der Bar ein Thema gewesen sei und wenn ja, welches Alter die Beschwerdeführerin oder ihre Begleiterin konkret angegeben hätten. Zumal sich die Beschwerdeführerin am fraglichen Abend in einem Lokal aufgehalten habe, in dem die Konsumenten mindestens 16 Jahre alt sein müssten, dort Alkohol getrunken und Shisha geraucht habe sowie aufgrund ihrer Erscheinung am fraglichen Abend (Kleidung und Schminke), sei die Annahme