So sei die Beschwerdeführerin – insbesondere gestützt auf die Aussagen von G.________ – im fraglichen Zeitpunkt urteils- und widerstandsfähig gewesen. Schliesslich sei auch das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind einzustellen, da aufgrund der Aussagen der Parteien umstritten geblieben sei, ob das Alter der Beschwerdeführerin am fraglichen Abend in der Bar ein Thema gewesen sei und wenn ja, welches Alter die Beschwerdeführerin oder ihre Begleiterin konkret angegeben hätten.