Weiter lägen auch seitens der Beschwerdeführerin keine dahingehenden Belastungen vor. Ebenso wenig könne den Beschuldigten objektiv nachgewiesen werden, dass sie die Privatklägerin mit Alkohol oder einer anderen Substanz, wie beispielsweise K.O.- Tropfen, gezielt in einen Zustand der Urteils- und Widerstandunfähigkeit versetzt hätten. Wie dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM entnommen werden könne, sei es für entsprechende Analysen schon zu spät gewesen, als das vorliegende Verfahren ins Rollen gekommen sei. Darüber hinaus sei das Verfahren