SR 312) und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB unbegründet seien, weil keine objektiven Hinweise vorlägen, welche auch nur ansatzweise dafürsprächen, dass die Beschwerdeführerin zu den Sexualkontakten genötigt oder körperlich gezwungen worden wäre. Diesbezüglich könne auf das IRM- Gutachten verwiesen werden, wonach keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Gewaltanwendung gefunden werden konnten. Auch die festgestellten körperlichen Befunde würden nicht zwingend auf eine solche Straftat hinweisen. Weiter lägen auch seitens der Beschwerdeführerin keine dahingehenden Belastungen vor.