Auch der Beschuldigte 1 beantragte mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 gab mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 bekannt, dass er auf eine Stellungnahme verzichte, verwies auf die Stellungnahme des Beschuldigten 1 sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 13. März 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote ein.