Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 388 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ a.v.d. Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Teileinstellung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, evtl. sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kind, evtl. Schändung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. September 2022 (BM 21 30840) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, ein Strafverfahren u.a. wegen Vergewal- tigung, evtl. sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kind, evtl. Schändung, angeblich begangen zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin). Mit Verfügung vom 2. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren gegen die Beschuldigten hinsichtlich der vorgenannten Delikte ein (Teilein- stellung). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich vertreten durch F.________, am 19. September 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 02.09.2022 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sei anzuweisen, das gegen die Beschuldigten, A.________ und C.________, geführte Strafverfahren BM 21 30840 fortzusetzen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuord- nen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Verfügung vom 26. September 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltli- che Rechtspflege unter Beiordnung von F.________ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin für das oberinstanzliche Verfahren gut. Die Generalstaatsanwaltschaft be- antragte mit Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschuldigte 1 beantragte mit Stellungnahme vom 17. Okto- ber 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 gab mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 bekannt, dass er auf eine Stellungnahme verzichte, verwies auf die Stellungnahme des Beschuldigten 1 sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Am 13. März 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzu- treten. 2 3. Zum Sachverhalt kann den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden, dass J.________ von der Kinderschutzgruppe des Inselspitals der Kantonspoli- zei Bern am 22. Juli 2021 um 15.15 Uhr Meldung erstattet hatte, wonach sich die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 um 21.56 Uhr alleine beim Kindernotfall des Inselspitals Bern gemeldet und den Verdacht eines Sexualdelikts geäussert habe (Anzeigerapport vom 9. Dezember 2021, S. 1 und 3). Anlässlich der noch am selben Abend erfolgten rechtsmedizinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin konnten Schleimhautläsionen an den kleineren Schamlippen sowie eine eher frische teilweise Durchtrennung des Hymens festgestellt werden (a.a.O., S. 3; vgl. dazu auch das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Univer- sität Bern [nachfolgend: IRM] zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung von E.________ vom 18. August 2021 [nachfolgend: IRM-Gutachten], S. 3). In der Folge wurde am 27. Juli 2021 eine erste Videoeinvernahme mit der Beschwerdefüh- rerin durchgeführt. In diesem Rahmen gab sie an, sich nicht mehr an die genauen Geschehnisse erinnern zu können, da sie einen «Filmriss» habe. Aufgrund körperli- cher Feststellungen vermute sie jedoch, nach dem Konsum von Alkohol sexuell missbraucht worden zu sein (Rapport vom 2. August 2021 zur Videoeinvernahme von E.________ vom 27. Juli 2022, S. 2, ab Minute 13.05). Anhand von Instagram Printscreens, welche die Beschwerdeführerin der Polizei übergeben hatte, konnten alsdann die Beschuldigten 1 und 2 als mutmassliche Täter identifiziert werden (An- zeigerapport vom 9. Dezember 2021, S. 4). In der Folge verfügte der zuständige Staatsanwalt die Anhaltung und Einvernahme inkl. Pflichtverteidigung der Beschul- digten 1 und 2 sowie Hausdurchsuchungen. Im Laufe des Strafverfahrens wurden zudem G.________ und H.________ als Auskunftspersonen bzw. Zeuginnen sowie I.________ als Auskunftsperson bzw. beschuldigte Person (Vorwurf der Abgabe von Alkohol an Minderjährige) einvernommen. 4. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es am 20. Juli 2021 im Toilettenbereich K.________ in Bern erwiesenermassen zu sexuellen Handlungen zwischen der damals erst 13-jährigen Beschwerdeführerin und den beiden damals 18-jährigen Beschuldigten gekommen sei. Zur Begründung der teilweisen Verfahrenseinstellung wird zusammengefasst angeführt, dass die primären Vorwürfe der Vergewaltigung gemäss Art. 190 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 312) und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB unbegründet seien, weil keine objektiven Hinweise vorlägen, welche auch nur an- satzweise dafürsprächen, dass die Beschwerdeführerin zu den Sexualkontakten genötigt oder körperlich gezwungen worden wäre. Diesbezüglich könne auf das IRM- Gutachten verwiesen werden, wonach keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Gewaltanwendung gefunden werden konnten. Auch die festgestellten körperlichen Befunde würden nicht zwingend auf eine solche Straftat hinweisen. Weiter lägen auch seitens der Beschwerdeführerin keine dahingehenden Belastungen vor. Ebenso wenig könne den Beschuldigten objektiv nachgewiesen werden, dass sie die Privatklägerin mit Alkohol oder einer anderen Substanz, wie beispielsweise K.O.- Tropfen, gezielt in einen Zustand der Urteils- und Widerstandunfähigkeit versetzt hät- ten. Wie dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM entnommen wer- den könne, sei es für entsprechende Analysen schon zu spät gewesen, als das vor- liegende Verfahren ins Rollen gekommen sei. Darüber hinaus sei das Verfahren 3 auch hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung gemäss Art. 191 StGB einzustellen. So sei die Beschwerdeführerin – insbesondere gestützt auf die Aussagen von G.________ – im fraglichen Zeitpunkt urteils- und widerstandsfähig gewesen. Schliesslich sei auch das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind einzustellen, da aufgrund der Aussagen der Parteien umstritten geblieben sei, ob das Alter der Beschwerdeführerin am fraglichen Abend in der Bar ein Thema gewe- sen sei und wenn ja, welches Alter die Beschwerdeführerin oder ihre Begleiterin kon- kret angegeben hätten. Zumal sich die Beschwerdeführerin am fraglichen Abend in einem Lokal aufgehalten habe, in dem die Konsumenten mindestens 16 Jahre alt sein müssten, dort Alkohol getrunken und Shisha geraucht habe sowie aufgrund ih- rer Erscheinung am fraglichen Abend (Kleidung und Schminke), sei die Annahme eines Alters von 16 Jahren ohne Weiteres realistisch gewesen. Den Beschuldigten könne daher auch keine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Einstellung eines Straf- verfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Le- galitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich feh- lenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbeson- dere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei zweifelhafter Be- weis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin darf und muss die Staatsanwalt- schaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 430 vom 25. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwalt- 4 schaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf; Beschlüsse des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 331 vom 25. Januar 2023 E. 5.1; BK 22 29 vom 11. August 2022 E. 5.1). Gerade bei schweren Delikten darf die Staatsanwaltschaft jedoch nicht in antizipier- ter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von einer Anklageerhebung ab- sehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen «Aussage gegen Aussage» steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Stehen sich gegensätz- liche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussa- gen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der ge- samten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich er- scheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass es am 20. Juli 2021 im Toilettenbereich der K.________ zu sexuellen Handlungen zwischen der damals erst 13-jährigen Be- schwerdeführerin und den beiden damals 18-jährigen Beschuldigten gekommen ist. Differenzen bestehen demgegenüber mit Blick auf die Frage der Einvernehmlichkeit der Sexualkontakte und des Zustands der Beschwerdeführerin während denselben. Ebenfalls umstritten ist, ob die beiden Beschuldigten um das Alter der Beschwerde- führerin wussten oder hätten wissen müssen. Als objektive Beweismittel liegen der Kammer insbesondere das vorerwähnte IRM-Gutachten, der forensisch-toxikologi- sche Abschlussbericht des IRM vom 24. August 2021 sowie Fotos, welche die Be- schwerdeführerin am fraglichen Abend in der K.________ zeigen, vor. Direkte Be- weise, die für das Vorliegen der den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sprächen, finden sich darunter jedoch nicht. Zumal die Beschwerdeführerin angibt, einen «Film- riss» gehabt zu haben und sie sich entsprechend nicht mehr an die fraglichen Sexu- alkontakte zu erinnern vermag, kann mit dem Beschuldigten 2 auch nicht von einem «typischen Vier-Augen-Delikt» gesprochen werden. Weiter ist festzuhalten, dass zur Beurteilung des Sachverhalts überwiegend kontaminierte Aussagen vorliegen, was eine Rekonstruierung des Geschehenen erschwert. So wurden die unmittelbar am Vorfall Beteiligten – mit Ausnahme der Beschwerdeführerin – erst über einen Monat nach dem Vorfall befragt, womit ausreichend Zeit bestand, den Zwischenfall mitein- ander und/oder mit Dritten zu besprechen (vgl. dazu namentlich die Aussagen von G.________ vom 1. September 2021, S. 4 f. Z. 99 ff.; von A.________ vom 24. Au- gust 2021, S. 3 Z. 69 ff. und S. 10 Z. 388 ff.; C.________ vom 24. August 2021, S. 5 Z. 129 ff.; vgl. auch die Einvernahme von H.________ vom 17. August 2021), was das Risiko einer Verfälschung von Erinnerungen und Eindrücken deutlich erhöht. Be- treffend H.________ ist festzuhalten, dass diese am fraglichen Abend nicht vor Ort war. 5 6. Ad Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) 6.1 Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psy- chischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbestän- den beispielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig überein. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperli- cher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft ein- setzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren ver- sucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständ- lich klargemacht wird, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einver- standen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Ja- nuar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). 6.2 Den Vorwurf der Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung betreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, dem gynäkologischen Bericht sei zu entnehmen, dass sie an der Scheide Verletzungen erlitten habe und der Hymen teilweise durchtrennt worden sei. Zudem seien diverse kleinere Hämatome festgestellt worden. Darüber hinaus habe sie eigenen Aussagen und denen der Beschuldigten zufolge stark aus der Scheide geblutet. Diese Blutung sei auf Manipulationen durch die Beschuldigten zurückzuführen. Entsprechend lägen Indizien vor, welche für eine Gewaltanwendung sprächen. 6.3 Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass anlässlich der körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2021 die genannten Verletzungen festgestellt wurden (IRM-Gutachten, S. 2 f.). Wie die Ge- neralstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme anführt, reichen diese Anzeichen je- doch nicht aus, um auf eine Gewaltanwendung durch die beiden Beschuldigten schliessen zu können. Die Verletzungen in der Scheide sowie die teilweise Durch- trennung des Hymens können durch die vom Beschuldigten 2 zugestandene Mani- pulation mit dem Finger entstanden sein (Einvernahme C.________ vom 24. Au- gust 2021, S. 3 Z. 43 ff.; S. 6 Z. 221; S. 7 Z. 246 und 252 ff.; Einvernahme C.________ vom 4. November 2021, S. 2 f. Z. 43 f.; Einvernahme C.________ vom 24. März 2022, S. 3 Z. 77 f.; vgl. IRM-Gutachten, S. 3 unten). Dieser äusserte bei der Polizei denn auch die Vermutung, dass das Jungfernhäutchen gerissen sei, als 6 er ihr «den Finger gegeben habe» und es dadurch zur Blutung gekommen sei (Ein- vernahme C.________ vom 24. August 2021, S. 6 Z. 221 ff.). Was die darüber hinaus festgestellten kleineren Hämatome (und Hautläsionen) auf der linken Körperseite der Beschwerdeführerin anbelangt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszu- gehen, dass diese mutmasslich nach dem Verlassen der Bar entstanden sind, als die Beschwerdeführerin aufgrund des vorgängigen Alkoholkonsums zusammen- brach bzw. das Gleichgewicht verlor und stürzte (vgl. IRM-Gutachten, S. 2 und 4; Einvernahme G.________ vom 23. Februar 2022, S. 8 Z. 249 und S. 14 f. Z. 505 ff.). Mithin lässt sich auch damit keine Gewaltanwendung während des sexuellen Kon- takts nachweisen. Weiter wird in der Einstellungsverfügung zu Recht festgehalten, dass aktenkundig sei, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Sexualkontakt mit dem Beschuldigten 2 auf der Toilette gegenüber G.________ normal verhalten und ihr gegenüber nur gesagt habe, sie habe mit dem Beschuldigten 2 «sozäge ge- figgt» (Einvernahme G.________ vom 23. Februar 2022, S. 6 f. Z. 192, 215 ff. und 229). Auch auf wiederholte Nachfrage des fallführenden Staatsanwalts und auf die Zeugnispflichten hingewiesen, bestätigte G.________ diese Äusserung (a.a.O., S. 6 f. Z. 198 ff., namentlich Z. 210 ff.). Die Aussage ist daher – auch unter Berück- sichtigung des Umstands, dass G.________ bei der Polizei noch keine entsprechen- den Angaben gemacht hatte – als glaubhaft zu betrachten. Mit der Generalstaatsan- waltschaft ist festzuhalten, dass diese Äusserung mit Bestimmtheit anders ausgefal- len wäre, wenn der Beschuldigte 2 sie unmittelbar davor gewaltsam und gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen gezwungen hätte. Insgesamt gelangt daher auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass es vorliegend weder hinsichtlich des Be- schuldigten 2 noch hinsichtlich des Beschuldigten 1 objektive Hinweise gibt, die dafürsprechen, dass die Beschwerdeführerin zu den vorgenannten Sexualkontakten genötigt oder körperlich gezwungen worden wäre. 6.4 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass sich hinsichtlich der Vorwürfe der Verge- waltigung und sexueller Nötigung kein Tatverdacht erhärtet hat, der eine Anklage rechtfertigt, womit sich die diesbezügliche Verfahrenseinstellung als rechtmässig er- weist. 7. Ad Schändung (Art. 191 StGB) 7.1 Einer Schändung gemäss Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine urteilsun- fähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinn von Art. 191 StGB wider- standsunfähig, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichen- den Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bil- den, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorüberge- hend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein (BGE 148 IV 329 E. 3.2; 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a; je mit Hinweisen). Er- forderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkohol- 7 bedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit ge- geben (BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a; zur Kasuistik vgl. auch BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.2 Betreffend den Vorwurf der Schändung wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die Staatsanwaltschaft offenkundig und in unzulässiger Art und Weise einseitig auf diejenigen Aussagen stütze, die für sich genommen die Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermöchten. Demgegenüber seien die ak- tenkundigen Aussagen weiterer Zeugen sowie der forensisch-toxikologische Ab- schlussbericht, welche auf eine Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hin- deuteten, unbeachtet geblieben. Dass es zu erheblichem Alkoholkonsum gekommen sei, lasse sich dadurch nachweisen, dass gemäss dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des IRM auch nach über 24 Stunden noch Ethylglucuronid und Ethylsulfat im Urin habe festgestellt werden können. Erfahrungsgemäss sei diesfalls von einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille auszugehen. Hinzu komme, dass ein Spontankonsum von Alkohol nach dreieinhalb bis fünf Stunden im Urin nicht mehr nachweisbar sei. 7.3 7.3.1 Auch dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, geht aus der Beschwerde nicht hervor, ob und wenn ja, auf welche Erfahrungswerte sich die Beschwerdeführerin stützt. Dabei liegt es an ihr, genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Alsdann ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass es entgegen der dahinge- henden Behauptung in der Beschwerde gerade nicht möglich ist, anhand des im Urin festgestellten Ethylglucuronid-Werts (nachfolgend: ETG-Wert) eine Rückrechnung für die aufgenommene Menge Alkohol zu machen (vgl. dazu z.B. https://www.labor- enders.de/2020/01/13/ethylglucuronid/ und https://ribook.risch.ch/de/analyse/etglu, beide zuletzt besucht am 15. März 2023, sowie https://www.uniklinik-freiburg.de/fi- leadmin/mediapool/08_institute/rechtsmedizin/pdf/FlyerEtg.pdf, heruntergeladen am 15. März 2023). Wie dem forensisch-toxikologischen Bericht des IRM auf S. 3 ent- nommen werden kann, wurde im Urin der Beschwerdeführerin rund 36 Stunden nach dem Vorfall (Entnahmezeitpunkt: 22. Juli 2021, 11.30 Uhr) ein ETG-Wert von 0.18 mg/l festgestellt, womit ein vorangegangener Alkoholkonsum bestätigt werden konnte. Dass es sich dabei um eine für ein 13-jähriges Mädchen vergleichsweise grosse Menge an Alkohol gehandelt hat, kann damit weder ausgeschlossen noch rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Ebenso wenig kann ausgehend vom ETG- Wert auf die Urteils- und Widerstandsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zusam- menhang mit den Sexualkontakten geschlossen werden. Vielmehr ist eine Gesamt- betrachtung anzustellen und eine Würdigung der Aussagen der unmittelbar am Vor- fall beteiligten bzw. anwesenden Personen vorzunehmen. 7.3.2 Gemäss G.________ begaben sich die Beschwerdeführerin, ein weiteres Mädchen (M.________) und sie selber am 20. Juli 2021 ab ca. 19.00 Uhr in die K.________. Dort bestellten die Mädchen zunächst alkoholfreie Getränke und rauchten Shisha. Ca. nach einer halben Stunde ging M.________ nach Hause (Einvernahme G.________ vom 1. September 2021, S. 2 Z. 34 ff. und S. 8 Z. 289, 309 ff. und 335 f.). Danach kamen die Mädchen mit den beiden Beschuldigten ins Gespräch und 8 konsumierten Wodka mit Energy Drink bzw. Wodka-Redbull (a.a.O., S. 3 Z. 39 ff. und S. 9 Z. 311). Weiter wurde ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin innert kurzer Zeit eineinhalb Gläser Wodka-Redbull getrunken und einen betrunkenen Eindruck gemacht habe (a.a.O., S. 3 Z. 45 ff.). Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt begab sie sich alsdann zur Toilette, wo es unbestrittenermassen zum Sexualkontakt mit dem Beschuldigten 2 gekommen ist (a.a.O., S. 3 Z. 66 ff.; siehe auch E. 6.2). 7.3.3 Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des Sexualkontakts mit dem Beschuldigten 2 grundsätzlich urteils- und wi- derstandsfähig gewesen ist. So wird aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 2 deutlich, dass er im Verlaufe des Sexualkontakts mit der Beschwerdeführerin ge- sprochen hat. Er habe festgestellt, dass sie blute und sie gefragt, ob sie noch Jung- frau sei. Darauf habe sie geantwortet «nei, i ha nume mini Täg» (Einvernahme C.________ vom 24. August 2021, S. 3 Z. 44 ff. und S. 6 Z. 223 f.; vgl. dazu auch Einvernahme vom 4. November 2021, S. 6 Z. 44 f sowie vom 24. März 2022, S. 6 Z. 178 f.). In diesem Kontext ist sodann festzuhalten, dass sich die Beschwerdefüh- rerin in der Shisha-Bar nach dem fraglichen Toilettengang auch gegenüber G.________ dahingehend geäussert haben soll, dass sie glaublich ihre Tage be- kommen habe (Einvernahme G.________ vom 1. September 2021, S. 3 Z. 104 ff. und vom 23. Februar 2022, S. 6 Z. 170 ff.). Im Verlaufe dieses Gesprächs habe die Beschwerdeführerin denn auch erzählt, dass sie mit dem Beschuldigten 2 sexuell verkehrt habe (Einvernahme G.________ vom 23. Februar 2022, S. 6 f.; vgl. auch E. 6.2). Soweit in der Beschwerde beanstandet wird, dass die Vorinstanz nicht auf die Aussage von G.________ eingehe, wonach die Beschwerdeführerin nicht mehr habe antworten können, weil sie einfach so besoffen gewesen sei, ist mit der Gene- ralstaatsanwaltschaft daran zu erinnern, dass diese Aussage dadurch relativiert wird, dass G.________ gleich im Anschluss auf konkrete Fragen angab, dass die Be- schwerdeführerin eigentlich ganz normal zu ihr hingegangen sei, sie aber besoffen gewirkt habe; sie habe sich am richtigen Ort hingesetzt und man habe noch ein eini- germassen funktionierendes Gespräch mit ihr führen können (a.a.O., S. 7 Z. 229 ff.). Auch der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin gemäss I.________ nicht mehr habe gehen können und man ihr die Treppe habe hochhelfen müssen, hilft nicht weiter. Zum einen handelt es sich dabei mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht um eine eigene Wahrnehmung I.________, sondern um eine Aussage vom Hörensagen (vgl. Einvernahme I.________ vom 6. September 2021, S. 3 Z. 64 ff.). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich diese Aussage eher mit denen des Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit dessen sexuellen Handlungen mit der Beschwerdeführerin deckt (vgl. E. 7.3.5). Eine Bestätigung durch direkt involvierte Personen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des Sexualkontakts mit dem Beschuldig- ten 2 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, selbständig zu stehen oder zu gehen, gibt es indes nicht. Mithin bestehen vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte, welche auf eine Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin während des Se- xualkontakts mit dem Beschuldigten 2 schliessen lassen. 7.3.4 Im Verlauf des Abends kam es erwiesenermassen auch zu einem Sexualkontakt mit dem Beschuldigten 1. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde muss mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass sämtliche sexuellen Handlungen im Toilettenbereich der K.________ stattgefunden 9 haben. Zwar trifft es zu, dass im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 1 eine ge- genteilige Aussage von G.________ vorliegt, wonach es, nachdem sie bereits ge- gangen gewesen sei, bei der Kreuzung zu einem Sexualkontakt («Schwanzlut- schen») mit dem Beschuldigten 1 gekommen sein soll. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft anführt, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Schilderung aus eigener Wahrnehmung, sondern um eine telefonisch erfahrene Erzählung (Einvernahmen G.________ vom 1. September 2022, S. 4 Z. 121 ff. und S. 12 Z. 498 sowie vom 23. Februar 2022, Z. 404 ff.). Dass ein solcher Kontakt in aller Öffentlichkeit auf der Kreuzung stattgefunden hat, erscheint unwahrscheinlich. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin an der Kreuzung aufgrund des Alkoholkonsums bereits gestürzt sein soll und sich habe übergeben müssen (Einvernahme G.________ vom 23. Fe- bruar 2022, S. 8 Z. 249 und S. 14 f. Z. 505 ff.; Einvernahme A.________ vom 24. Au- gust 2021, S. 3 Z. 56 f., S. 13 Z. 522 ff. und vom 12. November 2021, S. 3 Z. 61). Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte 1 von Beginn weg zugegeben hat, dass es in der Toilette zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Beschwer- deführerin gekommen sei (Einvernahme A.________ vom 24. August 2021, S. 3 Z. 43 ff. und S. 8 Z. 278 ff.). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass G.________ in diesem Zusammenhang etwas falsch verstanden oder verwechselt und auch der Sexualkontakt mit dem Beschuldigten 1 im Toilettenbereich der K.________ stattgefunden hat. Zeitlich ist dieser Kontakt kurz nach jenem mit dem Beschuldigten 2 einzuordnen (a.a.O., S. 3 Z. 37 ff.; vom 12. November 2021, S. 2 f. Z. 40 ff. und vom 25. März 2022, S. 5 Z. 150 ff. und S. 6 Z. 168 ff.) 7.3.5 Wie erwähnt, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten Toilettengang mit dem Beschuldigten 2 einen betrunkenen Eindruck ge- macht hat. Gleichwohl war sie noch dazu in der Lage, erneut zur Toilette zu gehen, wo es zum Sexualkontakt mit dem Beschuldigten 1 gekommen ist (Einvernahme A.________ vom 24. August 2021, S. 3 Z. 43 ff.; vom 12. November 2021, S. 3 Z. 43 ff.). Der Beschuldigte 1 habe nach ihr geschaut bzw. sei mit ihr mitgegangen, weil es ihr nicht so gut gegangen sei (Einvernahmen A.________ vom 24. Au- gust 2021, S. 3 Z. 43 ff.; vom 12. November 2021, S. 3 Z. 44 f. sowie vom 25. März 2022, S. 5 Z. 153). Als sie ihn oral habe befriedigen wollen, habe er mitge- macht (Einvernahmen A.________ vom 24. August 2021, S. 3 Z. 46 f.; vom 12. No- vember 2021, S. 3 sowie vom 25. März 2022, S. 6 Z. 173). Nach dem Verkehr habe er die Beschwerdeführerin die Treppe hinaufgetragen, weil es ihr nicht gut gegangen sei (Einvernahme A.________ vom 25. März 2022, S. 6 Z. 178). Auf Nachfrage gab er an, dass er sie nicht über die Schultern gehoben und voll getragen, sondern ge- stützt und ihr die Treppe hinaufgeholfen habe (a.a.O., S. 7 Z. 202). Oben sei sie wieder selbständig gegangen (a.a.O., S. 6 Z. 195 f. und S. 7 Z. 204). Anschliessend seien sie rausgeschickt worden und der Beschuldigte 1 habe die Beschwerdeführe- rin hochgehoben und zum Ausgang gebracht (Einvernahme A.________ vom 24. August 2021, S. 3 Z. 48 ff.; vgl. auch Einvernahme vom 12. November 2021, S. 3 Z. 49 ff.). Den Schilderungen von G.________ zufolge seien sie dann zur Kreuzung gegangen, wo sich die Beschwerdeführerin auf den Boden gesetzt habe, weil sie nicht mehr habe stehen können bzw. zusammengebrochen sei, weil es ihr so sturm gewesen sei. Auch habe die Beschwerdeführerin gestützt werden müssen (Einver- nahmen G.________ vom 1. September 2022, S. 3 Z. 77 f. und S. 4 Z. 90 sowie vom 10 23. Februar 2022, S. 8 Z. 248 ff.). Weiter geht aus den Aussagen der Beteiligten hervor, dass es nach dem Verlassen der Bar zwischen den Mädchen zu einer Dis- kussion gekommen ist. Dies offenbar, weil G.________ nach Hause musste und die Beschwerdeführerin noch nicht heim wollte (vgl. z.B. Einvernahme G.________ vom 1. September 2022, S. 3 f. Z. 84 ff.; Einvernahme von A.________ vom 24. Au- gust 2021, S. 3 Z. 53 ff.) Schliesslich habe die Beschwerdeführerin zu G.________ gesagt, dass sie sich verpissen solle (Einvernahmen G.________ vom 1. Septem- ber 2022, S. 3 Z. 91 f. und vom 23. Februar 2022, S. 8 Z. 255 f. und S. 15 Z. 508 f.). Daraus wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin mutmasslich zwar stark betrun- ken war. Dafür, dass sie zum Zeitpunkt des Sexualkontakts mit dem Beschuldigten 1 nicht mehr urteils- und widerstandsfähig gewesen wäre, bestehen indes keine genü- genden Anhaltspunkte. Mit der Generalstaatsanwaltschaft muss daher davon aus- gegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin – enthemmt durch den Alko- holkonsum – freiwillig auf die Sexualkontakte eingelassen hat. 7.4 Mit der Staatsanwaltschaft bestehen daher auch mit Blick auf den Schändungsvor- wurf keine genügenden Verdachtsmomente, aufgrund deren sich eine Anklageerhe- bung rechtfertigen würde. Eine einseitige Würdigung der vorhandenen Beweismittel liegt nicht vor. Mithin wurde das Verfahren auch diesbezüglich zu Recht eingestellt. 8. Ad sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 4 StGB) 8.1 Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB macht sich strafbar, wer in der irrigen Vorstellung han- delt, das Opfer sei mindestens 16 Jahre alt, diesen Irrtum bei pflichtgemässer Vor- sicht aber hätte vermeiden können. Damit wird ein Sondertatbestand geschaffen für den Fall, dass sich der Täter bzgl. des Alters des Kindes fahrlässig geirrt hat. In BGE 119 IV 139, einem Fall von Jugendliebe, lässt das Bundesgerichts mehrmalige Erkundigung des nicht viel älteren Täters nach dem Alter seiner Partnerin genügen (E. 3). Grundsätzlich stellt die Rechtsprechung indessen hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflichten bei Zweifeln an der sexuellen Volljährigkeit eines Sexualpartners. Besteht Anlass zu Zweifeln, kann sich der Täter nicht mit einer entsprechend einfa- chen Frage an das Opfer begnügen, namentlich wenn die Möglichkeit von Drittab- klärungen besteht oder der Altersunterschied gross ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 36 zu Art. 187 StGB). In der Lehre wird sodann die Auffassung vertreten, dass für jüngere Täter weniger strenge Mass- stäbe an die Sorgfaltspflicht anzuwenden sind als für einen Täter, der über zehn Jahre älter ist als das Opfer. Massgebliche Beurteilungsgrundlagen für die Vermeid- barkeit des Irrtums sind das äussere Erscheinungsbild des jugendlichen Beteiligten, seine Grösse, seine Gesichtszüge und seine körperliche Entwicklung. Erscheint das Opfer nur wenig älter als 16 Jahre alt, so ist erhöhte Sorgfalt am Platz (MAIER, a.a.O., N. 37 zu Art. 187 StGB mit Hinweis). 11 8.2 Auch was die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Hand- lungen mit Kindern anbelangt, wird oberinstanzlich eine einseitige und damit willkür- liche Würdigung der Sachverhaltselemente durch die Staatsanwaltschaft gerügt. Zu- sammenfassend wird festgehalten, dass die Aussagen der Beteiligten betreffend die Altersangabe der Beschwerdeführerin am fraglichen Abend auseinandergingen. Die Beschuldigten hätten jedoch nachweislich um das Schutzalter von G.________ ge- wusst. Entsprechend müsse das Sachgericht beurteilen, ob die Beschuldigten even- tualvorsätzlich oder fahrlässig sexuelle Handlungen mit der damals dreizehnjährigen Beschwerdeführerin vorgenommen hätten. 8.2.1 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass hinsichtlich der Altersangabe durch die Beschwerdeführerin bzw. ihre Begleiterin G.________ unterschiedliche Aussa- gen bestehen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, ist die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach umstritten sei, ob das Alter der Beschwerdefüh- rerin am fraglichen Abend überhaupt ein Thema gewesen sei, zu relativieren. Ge- stützt auf die Zeugenaussagen wurde offensichtlich über das Alter der Mädchen ge- sprochen. Konkret sagte I.________ gegenüber der Polizei aus, dass er – kurz nach- dem sich alle hingesetzt hätten – gefragt habe, wie alt die Mädchen seien, und der Beschuldigte 1 geantwortet habe, die Mädchen seien 16- oder 17-jährig (Einver- nahme I.________ vom 6. September 2021, S. 5 Z. 176 ff.). Letzteres wird vom Be- schuldigten 1 nicht bestritten (Einvernahme A.________ vom 12. November 2021, S. 4 Z. 136 ff.). G.________ habe ihm an diesem Abend gesagt, dass sie 16 oder 17 Jahre alt sei (Einvernahme A.________ vom 24. August 2021, S. 6 Z. 205). Der Beschuldigte 2 sagte bei der Polizei zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin, als sie zusammengesessen seien, gesagt habe, sie sei 16 Jahre alt (Einvernahme C.________ vom 24. August 2021, S. 3 Z. 32 ff.). Bei der zweiten Einvernahme gab er sodann an, dass die Mädchen, als sie zusammengesessen seien, gesagt hätten, sie seien 16 Jahre alt (Einvernahme C.________ vom 4. November 2021, S. 3 Z. 79 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte er schliesslich, dass er nicht mehr genau wisse, welches der Mädchen dies gesagt habe. Diejenige, die das gesagt habe, habe es jedoch für beide gesagt (Einvernahme C.________ vom 24. März 2022, S. 3 Z. 68 ff.). Mit diesen Aussagen konfrontiert, konnte denn auch G.________ im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme bestätigen, dass sie, als alle zusammengesessen seien, gesagt habe, sie sei 16 oder 17 Jahre alt (Einvernahme G.________ vom 23. Februar 2022, S. 9 Z. 316 f.). Sie könne sich jedoch nicht daran erinnern, gehört zu haben, wie die Be- schwerdeführerin über ihr Alter gesprochen habe (a.a.O., S. 9 Z. 306 ff.). Der Gene- ralstaatsanwaltschaft ist daher beizupflichten, dass diese Unterhaltung die gesamte Gruppe, also auch die Beschwerdeführerin, mitbekommen haben musste. Dafür, dass das Alter der Beschwerdeführerin berichtigt worden wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Wie in der angefochtenen Verfügung angeführt, ist in diesem Kontext schliesslich die Aussage von H.________, einer Kollegin der Beschwerdeführerin, von Bedeutung, wonach es schon vorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie bereits 16 Jahre alt sei. Sie sei selber auch schon dabei gewesen, als sie dies gesagt habe, und die meisten hätten sie auch nicht so jung geschätzt, wie sie effektiv gewesen sei (vgl. Einvernahme H.________ vom 23. Fe- bruar 2022, S. 8 f., Z. 278 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, ist kein 12 Grund ersichtlich, weshalb H.________ nicht die Wahrheit erzählen sollte. Die Aus- sage der Beschwerdeführerin bei der zweiten Videoeinvernahme vom 25. Fe- bruar 2022 (Minuten 09.46 ff.), wonach sie noch nie ein falsches Alter angegeben habe, wirkt daher wenig glaubhaft. 8.2.2 Angesichts der erwähnten Aussagen kann entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht als erstellt gelten, dass die Beschuldigten um das Schutzalter von G.________ wussten. Daran ändert auch nichts, dass G.________ anlässlich der ersten Einver- nahme durch die Polizei angegeben hatte, dass sie vom Beschuldigten 1 gefragt worden sei, ob sie bis 01.00 Uhr in der K.________ bleiben wolle, und ihm darauf geantwortet habe, sie müsse schauen, da sie erst 15 Jahre alt sei, was im Übrigen vom Beschuldigten 1 bestritten wird (vgl. Einvernahme G.________ vom 1. Septem- ber 2021, S. 2 Z. 36 ff.; Einvernahme A.________ vom 12. November 2021, S. 4 Z. 130 ff.). Gleiches gilt für den Umstand, dass G.________ davon ausgegangen sein soll, dass die Beschuldigten um ihr wahres Alter gewusst hätten und dieses auf Socialmedia ersichtlich gewesen sei (Einvernahme G.________ vom 23. Fe- bruar 2022, S. 9 Z. 295 ff.). 8.2.3 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist letztlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach sich die beiden Mädchen in einem Lokal aufhiel- ten, in welchem Konsumentinnen und Konsumenten mindestens 16 bzw. mindes- tens 18 Jahre alt sein müssen. Nichtsdestotrotz tranken sie dort Alkohol und rauch- ten Shisha (E. 7.3.2). Auch erscheint es mit Verweis auf die am fraglichen Abend aufgenommenen Bilder der Mädchen, insbesondere aufgrund der Kleidung und Schminke, nachvollziehbar, dass weder die Beschuldigten noch I.________ daran zweifelten, dass die Mädchen 16 Jahre alt sind (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Einver- nahme von A.________ vom 12. November 2021 bzw. zur Einvernahme C.________ vom 4. November 2021). Nur am Rande ist mit der Generalstaatsan- waltschaft daran zu erinnern, dass offenbar nicht einmal G.________ gewusst hatte, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt erst 13 Jahre alt war (Einvernahme G.________ vom 23. Februar 2022, S. 11 Z. 374). An die Sorgfaltspflicht der ihrer- seits zum damaligen Zeitpunkt erst 18-jährigen Beschuldigten kann folglich kein strenger Massstab angewendet werden. 8.3 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass sich unter den gegebenen Umständen auch hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern kein Tatverdacht erhärtet hat, der eine Anklageerhebung rechtfertigen würde. Viel- mehr wären angesichts der vorliegenden Beweislage Freisprüchen zu erwarten. Auch eine fahrlässige Tatbegehung lässt sich vorliegend nicht begründen. Die Ver- fahrenseinstellung erfolgte mithin auch in diesem Punkt zu Recht. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzu- weisen ist. 13 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihr mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton die- sen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 464 vom 13. Januar 2021 E. 5 mit Hinweis auf LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2b zu Art. 138 StPO und MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 138 StPO). 10.2 10.2.1 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich, soweit das Straf- verfahren Offizialdelikte betrifft, nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Zumal es im hiesigen Beschwerdeverfahren die Recht- mässigkeit der Einstellung verschiedener Offizialdelikte zu beurteilen galt, wobei die die Beschuldigten obsiegten, ist deren Entschädigung vom Kanton Bern auszurich- ten. 10.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und c (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 25’000.00. Dies ent- spricht der maximalen Entschädigung für ein Rechtsmittelverfahren betreffend Ver- fahren (Bst. f), welches voraussichtlich erstinstanzlich vor dem Kollegialgericht ge- führt worden wäre (Bst. c) und sich das Rechtsmittel gegen dessen Einstellung rich- tet (Bst. e). 10.2.3 Rechtsanwalt B.________ ist als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 1 einge- setzt und hat für das Beschwerdeverfahren eine Kostennote in der Höhe von CHF 837.50 (3 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von CHF 27.80 und MWST von CHF 59.90) eingereicht. Der geforderte Stundenansatz erweist sich für das amt- liche Honorar als zu hoch (vgl. Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711). Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die amtliche Entschädigung wird daher auf CHF 676.15 (3 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 27.80 und MWST von CHF 48.35) gekürzt. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten 1 besteht we- der eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Ebenso wenig trifft die Beschwerdeführerin eine Entschädigungspflicht für die 14 Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von Rechtsanwalt B.________ (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 10.2.4 Der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen ei- ner solchen auch nicht vorbehalten hat. Seine Entschädigung wird somit praxis- gemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Rechtsanwalt D.________ ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen eines Kurzbriefs, Kennt- nisnahme vom Schriftenwechsel sowie Besprechung mit dem Klienten) ein Honorar von pauschal CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten 2 besteht keine Rückzahlungspflicht Art. 135 Abs. 4 StPO. Zudem wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ mangels Einreichung oder Vorbehalts einer Kostennote die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht aus- gegangen wird. 10.3 Überdies hat auch die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, F.________, Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da F.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dementsprechend wird F.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der Beschwerdeschrift, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie Besprechung mit der Klientin) eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung hat die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Pri- vatklägerin die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wenn es bereits erstinstanzlich zu ei- nem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der un- entgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Gemäss Bundesgericht trägt dies dem Geiste des Opferhilfegesetzes Rechnung und leistet möglichen Missbräuchen Vorschub. Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, keinen Anspruch dar- auf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. Die Beschwerdeführerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltli- chen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). Mit Blick auf die Begründung des Bundesgerichts ist nicht ersichtlich, weshalb die genannte Rechtsprechung nicht auch für das Be- schwerdeverfahren gelten sollte. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird festgestellt, dass F.________ mangels Einreichung oder Vorbehalts einer Kostennote die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Ver- zicht ausgegangen wird. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern CHF 2'000.00 zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wird festgesetzt auf CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Es wird festgestellt, dass F.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 676.15 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforde- rungsrecht. 5. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforde- rungsrecht. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. F.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, L.________ (mit den Akten – per Kurier) 16 Bern, 22. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung / Verbeiständung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 17