3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern CHF 2'000.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird festgesetzt auf CHF 1'966.90 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zudem besteht ein Nachforderungsrecht.