Ihre Entschädigungen werden somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Beiden ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen der jeweiligen Stellungnahmen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel sowie abschliessende Besprechungen mit den jeweiligen Klienten) ein Honorar von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 23 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf den Verfahrensantrag des Beschuldigten 4 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.