Auch wenn Rechtsanwalt Kernen im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO lediglich ein Kurzschreiben mit seiner Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren einreichte und keine Beweisanträge stellte, musste er sich bereits zu jenem Zeitpunkt mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinandersetzen, was beim gebotenen Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Mit Blick darauf – und nicht zuletzt auch im Vergleich mit den von den übrigen Parteien geltend gemachten Aufwendungen – erscheint der für das Verfassen (inkl. Studium der Einstellungsverfügung, der Beschwerde und der amtlichen Akten) der zehnseitigen Stel-