22 liegend. Auch wenn Rechtsanwalt Kernen im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO lediglich ein Kurzschreiben mit seiner Honorarnote für das vorinstanzliche Verfahren einreichte und keine Beweisanträge stellte, musste er sich bereits zu jenem Zeitpunkt mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen auseinandersetzen, was beim gebotenen Zeitaufwand zu berücksichtigen ist.