Auch wenn Rechtsanwalt D.________ am 24. Oktober 2022 lediglich eine Kurzeingabe machte, erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand in Anbetracht des Umstands, dass er nebst der Beschwerde, der angefochtenen Verfügung und den Verfügungen der Verfahrensleitung auch von den Stellungnahmen der jeweils anderen Beschuldigten Kenntnis nehmen musste, noch als angemessen. Ihm wird demnach eine Entschädigung von CHF 1’1016.85 (inkl. Auslagen und MWST) vom Kanton ausgerichtet. 9.3.3 Rechtsanwalt F.________ macht mit Kostennote vom 23. Mai 2023 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von CHF 2'523.95 (9.21 Stunden à CHF 250.00