BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.3.2 Rechtsanwalt D.________ macht für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 16. Mai 2023 ein Honorar von CHF 1’016.85 (3.67 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen von 27.50 und MWST von gerundet CHF 72.70) geltend. Auch wenn Rechtsanwalt D.__