1 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigten obsiegen, womit die Entschädigung grundsätzlich anteilsmässig vom Kanton Bern und dem unterliegenden Beschwerdeführer zu entrichten wäre. Zumal es jedoch für beide Delikte um den gleichen Sachverhalt geht, rechtfertigt sich eine vollumfängliche Ausrichtung der Entschädigung der Beschuldigten durch den Kanton Bern. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00.