Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Offizialdelikts (Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB) und eines Antragsdelikts (einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB) zu beurteilen, wobei die Beschuldigten obsiegen, womit die Entschädigung grundsätzlich anteilsmässig vom Kanton Bern und dem unterliegenden Beschwerdeführer zu entrichten wäre.