8. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, trägt die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, vorläufig der Kanton Bern. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 9.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Fürsprecherin L.________, hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;