20 insoweit (hier gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO) zu Recht erfolgte. Zumal, wie erörtert, auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigten Polizisten ausserhalb des gesetzlich Erlaubten gehandelt bzw. ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist Art. 312 StGB zudem von Vornherein nicht erfüllt. Das Verfahren wäre insoweit mithin auch gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen.