Etwas Anderes ist auch der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahme nicht zu entnehmen ist. Vielmehr stehen die von den Beschuldigten ergriffenen Zwangsmittel bzw. deren Verletzungsfolgen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck, womit sie auch zumutbar sind. 7.4.4 Nach dem Gesagten gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass das polizeiliche Handeln rechtmässig war (Art. 14 StGB), weshalb das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen ist. 7.5 Mit Blick auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art.