Zu behaupten, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls keine unmittelbare Gefahr ausgegangen sei, erweist sich vor diesem Hintergrund wirklichkeitsfremd. Tatsächlich bestand das Risiko, dass der Beschwerdeführer das Messer gegen die involvierten Polizisten oder Dritte einsetzen und diese damit verletzen würde, womit durchaus eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen bestand.