Ob es sich dabei um ein aktives oder passives Widersetzen handelt, ist mit dem Beschuldigten 4 letztlich irrelevant, zumal beides der Vereitelung der angestrebten Amtshandlung dient. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während des Vorfalls unbestrittenermassen ein Messer in der Hand gehalten hatte, wobei nicht bekannt war, um welche Art von Messer es sich handelte. Ebenfalls unbekannt war, was der Beschwerdeführer im Weiteren damit zu tun beabsichtigte. Zu behaupten, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls keine unmittelbare Gefahr ausgegangen sei, erweist sich vor diesem Hintergrund wirklichkeitsfremd.