Zunächst ist festzuhalten, dass wer anlässlich einer unerlaubten Demonstration – aus welchem Grund auch immer – mit einem Messer ein Trassierband durchschneidet, mit einer Anhaltung durch die Polizei rechnen muss. Dass die Beschuldigten 1 und 3 den Beschwerdeführer anhalten wollten, ist damit nicht zu beanstanden. Ebenso muss mit polizeilichem Zwang rechnen, wer sich der Anhaltung widersetzt. Ob es sich dabei um ein aktives oder passives Widersetzen handelt, ist mit dem Beschuldigten 4 letztlich irrelevant, zumal beides der Vereitelung der angestrebten Amtshandlung dient.