Wenn der Beschwerdeführer alsdann in Frage stellt, ob die Gewalteinwirkung gesamthaft betrachtet erforderlich war, ist daran zu erinnern, dass er das Messer erst dann freigegeben hat, nach dem Pfefferspray angewandt, Ablenkungsschläge ausgeübt und unmittelbar auf die Hand eingewirkt worden war. Für die Polizisten erkennbare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer das Messer vorher freigegeben hätte, bestanden nicht. Ebenso wenig sind mildere Massnahmen ersichtlich. Entsprechend handelte