Was die vom Beschuldigten 5 ausgeübten Ablenkungsschläge anbelangt, ist weiter festzuhalten, dass diese mit dem Ziel ausgeführt wurden, den Beschwerdeführer insoweit abzulenken, dass er das Messer loslassen würde und dieses unter Kontrolle gebracht werden könnte, womit sie ebenfalls als grundsätzlich erforderlich einzuschätzen sind. Wenn der Beschwerdeführer alsdann in Frage stellt, ob die Gewalteinwirkung gesamthaft betrachtet erforderlich war, ist daran zu erinnern, dass er das Messer erst dann freigegeben hat, nach dem Pfefferspray angewandt, Ablenkungsschläge ausgeübt und unmittelbar auf die Hand eingewirkt worden war.