Nur am Rande ist anzuführen, dass entgegen dem Beschwerdeführer auch die Vorinstanz nicht gefolgert hat, dass der Pfefferspray gegen den bereits in Handschellen unbeweglich am Boden liegenden Beschwerdeführer eingesetzt worden war. Was die vom Beschuldigten 5 ausgeübten Ablenkungsschläge anbelangt, ist weiter festzuhalten, dass diese mit dem Ziel ausgeführt wurden, den Beschwerdeführer insoweit abzulenken, dass er das Messer loslassen würde und dieses unter Kontrolle gebracht werden könnte, womit sie ebenfalls als grundsätzlich erforderlich einzuschätzen sind.