Entsprechend handelt es sich dabei um ein mildes Mittel. Alsdann muss davon ausgegangen werden, dass der Pfefferspray zum Einsatz gekommen war, bevor der Beschwerdeführer am Boden lag (vgl. E. 7.2.3 und 7.3.3). Damit erweist sich der Einsatz des Sprays gegen den sich gegen die Anhaltung bzw. die Fixierung am Boden sperrenden Beschwerdeführer durchaus erforderlich. Nur am Rande ist anzuführen, dass entgegen dem Beschwerdeführer auch die Vorinstanz nicht gefolgert hat, dass der Pfefferspray gegen den bereits in Handschellen unbeweglich am Boden liegenden Beschwerdeführer eingesetzt worden war.