Dass die Handlungen der Beschuldigten einzeln und zusammen geeignet waren, den Beschwerdeführer anzuhalten und zu arretieren, um ihm das Messer wegzunehmen und mit ihm zu sprechen, ist zu Recht unbestritten. 7.4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit des Pfeffersprayeinsatzes an sich in Abrede stellt, ist festzuhalten, dass es sich beim Einsatz von Pfefferspray notorisch um eine Massnahme handelt, die dazu geeignet ist, einen Aggressor für kurze Zeit (ca. 20 Minuten) ausser Gefecht zu setzen, ohne bleibende Schäden zu hinterlassen. Entsprechend handelt es sich dabei um ein mildes Mittel.