den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB anbelangt, bestehen auch nach Auffassung der Beschwerdekammer keinerlei Anhaltspunkte, welche für ein unverhältnismässiges Handeln der beschuldigten Polizisten sprechen. 7.4.1 Dass die Handlungen der Beschuldigten einzeln und zusammen geeignet waren, den Beschwerdeführer anzuhalten und zu arretieren, um ihm das Messer wegzunehmen und mit ihm zu sprechen, ist zu Recht unbestritten.