Mit dem Beschuldigten 4 sind ausserdem auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschuldigten ihre Aussagen auf seine Schilderungen abgestimmt hätten. Vielmehr decken sich diese – wie gezeigt – mit den aktenkundigen Berichtsrapporten, welche teils noch am Tag der Anhaltung bzw. lange vor der Einvernahme des Beschwerdeführers und insbesondere vor Eröffnung des Strafverfahrens verfasst worden waren, sowie den vor Ort durch den Beschuldigten 4 ausgefüllten Anhaltungs- und Wegweisungskarten. 7.4 Was den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art.