Z. 70-72). 7.3.6 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die fünf beschuldigten Polizisten den Vorfall – wenn auch aus verschiedenen Perspektiven – übereinstimmend schilderten, was glaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwiefern sich die Aussagen der Beschuldigten widersprächen oder die einzelnen Aussagen in sich widersprüchlich wären. Mit dem Beschuldigten 4 sind ausserdem auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschuldigten ihre Aussagen auf seine Schilderungen abgestimmt hätten.